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# § 1 DepSüVO (Nordrhein-Westfalen) — Vorlage von Unterlagen über die Selbstüberwachung

Deponieselbstüberwachungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Deponiebetreiber hat die für seine Jahresberichtsvorlagepflicht (§ 13 Absatz 5 Deponieverordnung vom 27. April 2009; BGBl. I S. 900) geltenden Auswertungskriterien, Zusammenhänge und Vorgaben (Nummer 2 Anhang 5 Deponieverordnung) in der von dieser Verordnung i. V. m. Anhang I vorgeschriebenen Art und Weise zu berücksichtigen, darzustellen und zu übermitteln. Ergänzend gelten die Arbeitsanweisung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen „Schnittstellenbeschreibung für die Vorlage von Daten nach § 1 Deponieselbstüberwachungsverordnung (DepSüVO) vom 27. August 2010“ 2) sowie die nach der Deponieverordnung getroffenen näheren Festlegungen der zuständigen Behörde.

(2) Der Deponiebetreiber hat den Jahresbericht elektronisch zu übermitteln.

(3) Der Deponiebetreiber legt mit dem ersten Jahresbericht oder vor der Inbetriebnahme der Deponie die Stammdaten, soweit diese der Beschreibung der Anlage und der Messstellen dienen, in dem durch Anhang I dieser Verordnung bestimmten Umfang vor. Im Berichtsjahr auftretende Änderungen der anlagen- oder messstellenbezogenen Stammdaten sind mit dem jeweils nächsten Jahresbericht vorzulegen.

(4) Berichtszeitraum für den Jahresbericht ist das Kalenderjahr.

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Zitiervorschlag: § 1 DepSüVO (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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