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§ 5 DenkmalVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Rücksichtnahmegebot

Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Verwirklichung des Rücksichtnahmegebotes nach § 3 des Denkmalschutzgesetzes stellt die Untere Denkmalbehörde sowie das zuständige Denkmalfachamt die Informationen aus der Denkmalliste nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 10 den für die öffentliche Planung zuständigen Behörden zur Verfügung.

Teil 2

Urkunde und Denkmalplakette