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# § 4 DenkmalVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Veröffentlichung der Denkmalliste

Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Bau- und Gartendenkmäler sind die Angaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 7 sowie Nummer 9 und 10 über die digitale Denkmalliste zu veröffentlichen (§ 23 Absatz 8 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes). Angaben über historische Ausstattungsstücke werden nur auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers veröffentlicht.

(2) Sofern Denkmalbehörden und die zuständigen Denkmalfachämter nicht das Erfassungssystem „Denkmalliste. NRW“ nutzen, sind die Daten nach § 3 Absatz 4 mit Stand jeweils zum 31. Dezember eines Jahres in dieses, vom Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellte Erfassungssystem, möglichst automatisiert zu übertragen.

(3) Hinsichtlich der beweglichen Denkmäler und der Bodendenkmäler erfolgt eine Veröffentlichung der Denkmalliste im Umfang des § 3 Absatz 4 ausschließlich gegenüber der Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (§ 23 Absatz 8 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes). Von einer Veröffentlichung ist abzusehen, wenn diese geeignet ist, den Zustand und die Erhaltung der Denkmäler nach Satz 1 zu beeinträchtigen. Sofern von einer Veröffentlichung nach Satz 2 nicht abgesehen werden soll, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer vor einer Veröffentlichung der Daten unter Bekanntgabe der Person nach Satz 1 anzuhören.

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Zitiervorschlag: § 4 DenkmalVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DenkmalVO%20NRW/4

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