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# § 13 DenkmalVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Übernahme der Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmälerdurch das jeweils zuständige Denkmalfachamt

Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach § 43 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 7 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes übernehmen die zuständigen Denkmalfachämter die Führung der Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmäler bis zum 31. Dezember 2024.

(2) Bis zu dieser Übernahme ist die Denkmalliste für Bodendenkmäler nachrichtlich durch die zuständige Untere Denkmalbehörde zu führen. Das zuständige Denkmalfachamt informiert die Untere Denkmalbehörde frühzeitig, zu welchem Zeitpunkt es die Führung der Denkmalliste für Bodendenkmäler übernimmt.

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Zitiervorschlag: § 13 DenkmalVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DenkmalVO%20NRW/13

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