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§ 13 DenkmalVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Übernahme der Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmälerdurch das jeweils zuständige Denkmalfachamt

Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach § 43 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 7 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes übernehmen die zuständigen Denkmalfachämter die Führung der Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmäler bis zum 31. Dezember 2024.

(2) Bis zu dieser Übernahme ist die Denkmalliste für Bodendenkmäler nachrichtlich durch die zuständige Untere Denkmalbehörde zu führen. Das zuständige Denkmalfachamt informiert die Untere Denkmalbehörde frühzeitig, zu welchem Zeitpunkt es die Führung der Denkmalliste für Bodendenkmäler übernimmt.