nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 DenkmalVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Schutzwirkung und Zuständigkeit

Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schutzwirkung tritt für Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler nach § 5 Absatz 1 erster Halbsatz des Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) mit ihrer Eintragung in die Denkmalliste ein, soweit sie nicht nach § 4 des Denkmalschutzgesetzes bereits vorher eingetreten ist. Für Denkmalbereiche gilt § 5 Absatz 1 zweiter Halbsatz des Denkmalschutzgesetzes. Der Schutz von Bodendenkmälern ist nach § 5 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig.

(2) Die Untere Denkmalbehörde führt die Denkmalliste in digitaler Form für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich (§ 23 Absatz 7 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes); hinsichtlich der Bodendenkmäler gilt dies für das zuständige Denkmalfachamt entsprechend (§ 23 Absatz 7 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes). Die jeweilige Denkmalliste ist regelmäßig zu überprüfen, zu ergänzen und zu bereinigen.