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IX. DelegationsAnO BEV — Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Delegationsanordnung BEV

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.