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§ 17 DeckRegV — Aufbewahrung durch die Bundesanstalt

Deckungsregisterverordnung

Außer Kraft: § 17 ist seit 01.04.2026 nicht mehr im DeckRegV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 12.10.2022.

Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen besonders zu schützen. Die Befugnisse zum physischen Zugriff auf die Aufzeichnungen sind auf bestimmte Mitarbeiter der Bundesanstalt zu beschränken.