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# § 15 DeckRegV — Umfang der Aufzeichnung und Form der Übermittlung

Deckungsregisterverordnung  
Außer Kraft: § 15 ist seit 01.04.2026 nicht mehr im DeckRegV enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 12.10.2022.

(1) Die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen in den Deckungsregistern vollständig wiederzugeben.

(2) Die Aufzeichnung ist der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. Hierzu ist ein geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger zu verwenden. Auf dem Datenträger sind der Name der Pfandbriefbank, die Pfandbriefgattungen, auf die sich die auf dem Datenträger gespeicherte Aufzeichnung bezieht, sowie das Datum des Datenabzugs dauerhaft anzubringen.

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Zitiervorschlag: § 15 DeckRegV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/15?asof=2022-10-12

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