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§ 13a DarlehensV 2022 — Übergangsvorschrift

Darlehensverordnung

Außer Kraft: § 13a ist seit 02.10.2025 nicht mehr im DarlehensV 2022 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 29.10.2022.

Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.