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§ 13a DarlehensV 1980 — Übergangsvorschrift

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

Historische Fassung: Stand 07.09.2019 bis 29.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.