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# § 6 DarlVermV — Weiterbildung

Darlehensvermittlungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 34k Absatz 6 Satz 2 bis Satz 5 der Gewerbeordnung weiterbildungspflichtigen Personen sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einzelne Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind, sind sie verpflichtet, diese durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen zu aktualisieren.

(2) Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Die Weiterbildung kann auch im Rahmen des Erwerbs eines Abschlusses nach § 4 Absatz 1 erfolgen.

(3) Der Anbieter einer Weiterbildung muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3.

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Zitiervorschlag: § 6 DarlVermV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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