# § 15 DarlVermV — Ordnungswidrigkeiten

Darlehensvermittlungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

- 2. entgegen § 11 sich Eigentum oder Besitz an Geldern eines Darlehensnehmers verschafft,

- 3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

- 4. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

- 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

- 6. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Einsicht nicht gestattet oder

- 7. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

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Zitiervorschlag: § 15 DarlVermV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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