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# § 14 DarlVermV — Rechte und Pflichten der an der Prüfung nach § 13 Absatz 2 Beteiligten

Darlehensvermittlungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer nach § 13 Absatz 2 jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat dem Prüfer auf Verlangen alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.

(2) Der Prüfer nach § 13 Absatz 2 ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 13 Absatz 2 erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

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Zitiervorschlag: § 14 DarlVermV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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