(1) Der Gewerbetreibende hat ab der Annahme des Auftrags Folgendes gemäß Satz 3 aufzuzeichnen:
Er hat die entsprechenden Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.