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§ 2 DachdArbbV9 — Anwendungsausnahmen

Neunte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – in der aus dem Anhang zur Anlage ersichtlichen Fassung,

1.
deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
2.
die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.