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§ 2 DachdArbbV 10 — Anwendungsausnahmen

Zehnte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung

Historische Fassung: Stand 02.02.2020 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk − Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik − in der aus dem Anhang zur Anlage ersichtlichen Fassung,

1.
deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
2.
die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.