(1) Anträge an das Forschungsdatenzentrum auf Zugang zu den Daten sind über ein elektronisch bereitzustellendes Antragsverfahren einzureichen. In dem Antrag hat der Antragsteller anzugeben:
(2) Wenn der Antragsteller eine krankenkassenbezogene Aufbereitung der Daten beantragt, hat er dem Antrag die Einwilligung der betroffenen Krankenkassen beizufügen.
(3) Der Antragsteller verpflichtet sich,
(4) Das Forschungsdatenzentrum kann zur Optimierung der Abläufe die Reihenfolge der Antragsbearbeitung nach objektiven Kriterien festlegen. Die Kriterien werden spätestens bis zum 31. Dezember 2023 auf der Internetseite des Forschungsdatenzentrums veröffentlicht.