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§ 1 DaTraV 2020 — Anwendungsbereich

Datentransparenzverordnung

Historische Fassung: Stand 10.07.2020 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Verordnung regelt das Nähere zur Wahrnehmung, Durchführung und Finanzierung der Aufgaben der Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.