nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 DaTraGebV — Gebührenschuldner

Datentransparenz-Gebührenverordnung  
Stand: 10.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,

- 1. wer die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag auf Datenverarbeitung veranlasst,

- 2. wer die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder

- 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat dem Forschungsdatenzentrum dies schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

---

Zitiervorschlag: § 3 DaTraGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
