# § 4 DaHeSchnMstrV — Meisterprüfungsprojekt

Damen- und Herrenschneidermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist

- 1. ein mehrteiliges Damen-Modell mit mindestens einem Großstück oder

- 2. ein mehrteiliges Herren-Modell mit mindestens einem Großstück

anzufertigen. Die durchzuführenden Arbeiten umfassen das Entwerfen, Planen, Kalkulieren und Maßanfertigen, die Durchführung der Fertigprobe und die Prüfung der Arbeitsergebnisse sowie die Dokumentation der durchgeführten Arbeiten und die Nachkalkulation.

(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet. Die Dokumentationsunterlagen umfassen auch die Beurteilung der Fertigprobe und die Nachkalkulation.

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Zitiervorschlag: § 4 DaHeSchnMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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