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# § 5 DWVO (Nordrhein-Westfalen) — Veränderungen der Dienstwohnungen

Dienstwohnungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Veränderungen in Umfang, Anordnung, Ausstattung oder Einrichtung der Dienstwohnung nebst Zubehör dürfen nur nach Genehmigung der aufsichtführenden Behörde vorgenommen werden. Soll die Veränderung auf Antrag der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers erfolgen, ist bei der Genehmigung zu entscheiden, ob die Kosten der Veränderung ganz oder teilweise von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber zu tragen sind und ob bei der Rückgabe der Dienstwohnung der frühere Zustand auf ihre oder seine Kosten wiederherzustellen ist.

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Zitiervorschlag: § 5 DWVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/5

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