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§ 3 DWVO (Nordrhein-Westfalen) — Nutzung der Dienstwohnung

Dienstwohnungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Dienstwohnung nebst Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln und sie nur zu Wohnzwecken zu nutzen. Ein zur Dienstwohnung gehörender Garten oder sonstige zusätzlich zugewiesene Flächen, sind von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.