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§ 1 DWVO (Nordrhein-Westfalen) — Dienstwohnungen

Dienstwohnungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstwohnungen sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände als Inhaberinnen oder Inhabern bestimmter Dienstposten widerruflich unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe dieser Verordnung zugewiesen werden.

(2) Dienstwohnungen dürfen nicht unentgeltlich überlassen werden.

(3) Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung oder auf deren dauerhafte Überlassung besteht nicht.

(4) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieser Verordnung führt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte nachgeordnete Behörde (aufsichtführende Behörde).

(5) Die aufsichtführende Behörde bestimmt die Dienststelle, der die Hausverwaltung der Dienstwohnung obliegt (hausverwaltende Dienststelle).