(1) Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der dem Dienstwohnungsinhaber während der Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses für die Nutzung der Dienstwohnung auf die Bezüge angerechnet wird.
(2) Die Dienstwohnungsvergütung ist in Höhe des örtlichen Nettomietwerts vergleichbarer Wohnungen unter Berücksichtigung der werterhöhenden und wertmindernden Umstände der Dienstwohnung festzusetzen. Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle leistet insoweit Amtshilfe. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Miete finden keine Anwendung.
(3) Die Dienstwohnungsvergütung beträgt höchstens bei monatlichen Bezügen bis eintausend Euro einheitlich einhundertfünfzig Euro; der Betrag von einhundertfünfzig Euro erhöht sich um je sechs Euro für jeweils volle fünfzig Euro, um die die monatlichen Bezüge den Betrag von eintausend Euro übersteigen. Zu den monatlichen Bezügen gehören die Grundbezüge gemäß Art. 2 Abs. 2 BayBesG und die ständigen Zulagen gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 BayBesG. Der Berechnung der Dienstwohnungsvergütung sind die vollen Grundbezüge und Zulagen zugrunde zu legen.
(4) Die Dienstwohnungsvergütung nach Absatz 2 und die nach Absatz 3 ermittelte höchste Dienstwohnungsvergütung sind für Teile eines Monats nach Kalendertagen zu berechnen.