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# § 43 DWG — Ausscheiden und Abberufung

Deutsche-Welle-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Dienstvertrag des Intendanten endet mit Ablauf der Amtszeit.

(2) Der Intendant kann jederzeit vor Ablauf seiner Amtszeit vom Rundfunkrat abberufen werden. Der Intendant ist vor der Entscheidung zu hören. Beschließt der Rundfunkrat die Abberufung, kündigt der Verwaltungsrat den Dienstvertrag des Intendanten.

(3) Bei einer Abberufung nach Absatz 2 werden dem Intendanten in entsprechender Anwendung des Dienstvertrages die Bezüge für die Dauer seiner Amtszeit weitergewährt.

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Zitiervorschlag: § 43 DWG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/43

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