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# § 19 DWG — Eingaben und Beschwerden

Deutsche-Welle-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Anregungen zum Programm und Eingaben an die Deutsche Welle zu wenden.

(2) Eingaben, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerden), sollen unverzüglich nach Ausstrahlung der Sendung erhoben werden. Über Programmbeschwerden entscheidet der Intendant innerhalb eines Monats nach Eingang durch schriftlichen Bescheid.

(3) Der Intendant legt die Programmbeschwerde sowie seinen abschließenden Bescheid dem Rundfunkrat zur Unterrichtung vor. Hilft der Intendant der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 ab, so kann sich der Beschwerdeführer an den Rundfunkrat wenden, der dann über die Programmbeschwerde entscheidet. Auf diese Möglichkeit hat der Intendant in seinem Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, dass der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuss die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 überträgt.

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Zitiervorschlag: § 19 DWG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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