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# § 13 DWG — Transkription

Deutsche-Welle-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Deutsche Welle kann für ausländische Rundfunkveranstalter sendefertige deutsch- oder fremdsprachige Sendungen herstellen (Transkription).

(2) Die Verwendung der nach Absatz 1 produzierten Sendungen außerhalb des Rundfunks, die Weitergabe durch ausländische Rundfunkveranstalter an Dritte sowie der kommerzielle Vertrieb der Sendungen durch Dritte sind nicht gestattet. Werden Sendungen zur einmaligen Ausstrahlung innerhalb einer bestimmten Frist freigegeben, so ist vertraglich sicherzustellen, dass diese nach der Ausstrahlung von dem Dritten gelöscht werden.

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Zitiervorschlag: § 13 DWG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/13

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