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§ 11 DWDG — Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen

DWD-Gesetz

Stand: 17.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Heimat und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist.