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# § 2 DVVwZVG (Bayern) — Örtliche Zuständigkeit (Zu Art. 25 VwZVG)

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner

1. wenn er eine natürliche Person ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,

2. wenn er eine juristische Person oder Vereinigung ist, seinen Sitz hat.

Hat der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise seinen Sitz außerhalb des Freistaates Bayern, so ist Vollstreckungsbehörde das Finanzamt, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ihren Sitz hat.

(2) Für

1. den Bereich der Landeshauptstadt München und den Landkreis München ist das Zentralfinanzamt München,

2. den Bereich der Stadt Nürnberg ist das Zentralfinanzamt Nürnberg

zuständig.

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Zitiervorschlag: § 2 DVVwZVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVVwZVG/2

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