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# § 9 DVVersoG (Bayern) — Gebundenes Vermögen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Anlage des gebundenen Vermögens der Versorgungsanstalten gelten die für die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen zu beachtenden Vorschriften der Anlageverordnung (AnlV) in der am 1. April 2019 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 AnlV entsprechend. § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2) Die Versorgungsanstalten haben die Vorgaben des Art. 15 VersoG durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, durch geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, durch eine perspektivische Anlagepolitik sowie durch sonstige organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die Zusammensetzung der Kapitalanlagen ist so auszurichten, dass im Hinblick auf die gegenwärtigen und zukünftig erwarteten Erträge der einzelnen Anlageformen die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist. Die Darlegungs- und Anzeigepflichten bestimmt die Aufsichtsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 9 DVVersoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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