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# § 8 DVVersoG (Bayern) — Sicherheitsrücklage, Zuführung und Entnahme

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuführung zur Sicherheitsrücklage wird vom Verwaltungsrat festgelegt. Ist der Mindestbetrag nach Art. 14 Satz 2 VersoG nicht oder nach Inanspruchnahme nicht wieder erreicht, so sind der Sicherheitsrücklage mindestens zehn v.H. der Aufwendungen für künftige Leistungsverbesserungen zuzuführen. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts können der Sicherheitsrücklage entsprechende Beträge entnommen werden. Reicht zum Ausgleich des Verlusts die Sicherheitsrücklage nicht aus, können der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen weitere Beträge entnommen werden. Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden kann für die Pflichtversicherung durch Satzung von den Sätzen 2 bis 4 abweichende Bestimmungen treffen. Die Satzung kann zusätzliche Gewinnrücklagen vorsehen.

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Zitiervorschlag: § 8 DVVersoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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