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# § 7 DVVersoG (Bayern) — Mindestanforderungen an die Rechnungsgrundlagen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu den Mindestanforderungen an die Rechnungsgrundlagen kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen treffen. Dabei ist für den Höchstwert des Rechnungszinses auszugehen von einem angemessenen Abschlag auf den jeweiligen Zinssatz der Anleihen der Bundesrepublik Deutschland. Die übrigen versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen haben eine angemessene Marge für nachteilige Abweichungen von den relevanten Faktoren zu haben. Besonderheiten des Finanzierungs- und Beitrags-/Leistungssystems ist dabei Rechnung zu tragen.

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Zitiervorschlag: § 7 DVVersoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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