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# § 3 DVVersoG (Bayern) — Beschlußfassung, Vertretung

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Erklärungen des Vorstands sind verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied und einer vom Vorstand bevollmächtigten Person abgegeben werden. Zur Wirksamkeit von Erklärungen an die Versorgungsanstalten und die Versorgungskammer genügt die Abgabe gegenüber einer dafür vertretungsberechtigten Person.

(3) Im übrigen wird die Handlungsbefugnis für die Versorgungskammer in der Geschäftsordnung des Vorstands und im Geschäftsverteilungsplan bestimmt.

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Zitiervorschlag: § 3 DVVersoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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