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# § 35a DVOSächsBO (Sachsen) — Fachgutachten

Durchführungsverordnung zur SächsBO  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann. Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil.

(2) Nachzuweisen sind

1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich

a)

Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),

b)

Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,

2. die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.

Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).

(3) Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat. § 29 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie §§ 25c und 25d gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 35a DVOSächsBO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/35a

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