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# § 31 DVOSächsBO (Sachsen) — Prüfämter

Durchführungsverordnung zur SächsBO  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfämter nehmen bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr. Als Prüfämter von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt sind

1. die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik – für die Bereiche Standsicherheit und Brandschutz und

2. die TÜV SÜD Industrie Service GmbH für die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten; Sitz des Prüfamtes ist Dresden.

Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH untersteht hinsichtlich der Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten der Fachaufsicht der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik –.

(2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen und Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes mit besonderer Vorbildung und Erfahrung im Bauingenieurwesen oder von einer oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Für die TÜV SÜD Industrie Service GmbH kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.

(3) Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH muss für die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer Haftungssumme von mindestens 3 000 000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall versichert sein.

(4) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.

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Zitiervorschlag: § 31 DVOSächsBO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/31

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