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# § 25b DVOSächsBO (Sachsen) — Schriftliche Prüfung

Durchführungsverordnung zur SächsBO  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.

(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

1. Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:

a)

Einwirkungen auf Tragwerke,

b)

Standsicherheit von Tragwerken,

c)

Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,

d)

Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,

e)

Baugrubensicherung,

f)

Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,

g)

Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Sicherheitskonzepte,

2. bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten.

Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ und einem Prüfungsteil „Besondere Fachkenntnisse“. Der Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 nach Anlage 3 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein. Gegenstand des Prüfungsteils „Besondere Fachkenntnisse“ ist die jeweils beantragte Fachrichtung; er kann sich auf alle Bauwerksklassen nach Anlage 3 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses erstrecken.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Bewerberinnen und Bewerber in Textform zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Sie werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen eingeladen.

(4) Den Bewerberinnen und Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Bearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten mit einer Pause von jeweils mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das durch eine weitere Person unterstützt wird. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die Bewerberinnen und Bewerber durch Lichtbildausweis auszuweisen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren Abweichungen entscheidet eine Drittprüferin oder ein Drittprüfer. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.

(8) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung lautet

1. bei bestandener Prüfung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat, oder

2. bei nicht bestandener Prüfung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen hat.

(9) Beantragt eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Standsicherheit die Erweiterung ihrer oder seiner bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“.

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Zitiervorschlag: § 25b DVOSächsBO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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