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# § 2 DVOSächsBO (Sachsen) — Genehmigungsfreistellung

Durchführungsverordnung zur SächsBO  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Genehmigungsfreistellung sind die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 genannten sowie folgende Bauvorlagen einzureichen:

1. eine Bestätigung der Gemeinde, dass der Anschluss des Grundstücks an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche, die Trinkwasserversorgung, die Abwasserbeseitigung sowie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende ausreichende Löschwasserversorgung spätestens bei Nutzungsbeginn gesichert ist;

2. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass

a)

die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden,

b)

die Bauvorlagen vollständig erstellt sind,

c)

Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, nicht erforderlich sind und

d)

Abweichungen nach § 67 der Sächsischen Bauordnung gesondert beantragt werden;

3. eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, in der sie oder er für den Fall des § 62 Absatz 2 Nummer 4 der Sächsischen Bauordnung bestimmt, ob die Einreichung seiner Unterlagen als Bauantrag zu behandeln ist, wenn die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens fordert.

(2) In den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Sächsischen Bauordnung muss ein geprüfter Standsicherheitsnachweis, in den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung ein geprüfter Brandschutznachweis vorgelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 DVOSächsBO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/2

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