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# § 5 DVOPflanze (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungswidrigkeiten

Durchführungsverordnung Pflanze  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 des Pflanzenschutzgesetzes wird übertragen auf

1. die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Rahmen der nach § 2 Nummer 1 übertragenen Zuständigkeit sowie

2. den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Rahmen der gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes geregelten Zuständigkeit der Forstbehörden.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 des Pflanzengesundheitsgesetzes wird übertragen auf

1. die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Rahmen der nach § 2 Nummer 2 übertragenen Zuständigkeit sowie

2. den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Rahmen der nach § 3 Nummer 2 übertragenen Zuständigkeit.

(3) In Bezug auf die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 der Anbaumaterialverordnung wird der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten in Ergänzung zu Absatz 1 auch die Zuständigkeit nach § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.

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Zitiervorschlag: § 5 DVOPflanze (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVOPflanze/5

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