(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 des Pflanzenschutzgesetzes wird übertragen auf
1. die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Rahmen der nach § 2 Nummer 1 übertragenen Zuständigkeit sowie
2. den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Rahmen der gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes geregelten Zuständigkeit der Forstbehörden.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 des Pflanzengesundheitsgesetzes wird übertragen auf
1. die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Rahmen der nach § 2 Nummer 2 übertragenen Zuständigkeit sowie
2. den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Rahmen der nach § 3 Nummer 2 übertragenen Zuständigkeit.
(3) In Bezug auf die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 der Anbaumaterialverordnung wird der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten in Ergänzung zu Absatz 1 auch die Zuständigkeit nach § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.