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# § 5 DVOGefHundG (Sachsen) — Nachweis der Sachkunde

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 8 GefHundG besitzt, wer

1. erfolgreich an der Sachkundeprüfung nach § 4 teilgenommen hat,

2. aufgrund einer beruflichen Tätigkeit im Hundewesen die erforderliche Sachkunde über Hunde und deren Verhalten bereits vorweisen kann, insbesondere wer Diensthunde in einer diensthundehaltenden Behörde ausbildet und führt oder

3. aufgrund einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder Behindertenbegleithundewesen als Ausbilder für Hunde bestellt ist und diese Tätigkeit tatsächlich ausübt.

Über die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Fälle hinaus kann die zuständige Kreispolizeibehörde das Vorliegen der Sachkunde in Ausnahmefällen anerkennen.

(2) Der Nachweis der Sachkunde wird

1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 durch eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 7,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des zuständigen Verbandes oder der Organisation, für die der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt,

erbracht.

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Zitiervorschlag: § 5 DVOGefHundG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVOGefHundG/5

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