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# § 1 DVOGefHundG (Sachsen) — Gefährlichkeitsvermutung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:

1. American Staffordshire Terrier,

2. Bullterrier und

3. Pitbull Terrier.

Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

(2) Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des Hundes. Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes beizufügen. Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde. Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist. Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 1 DVOGefHundG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVOGefHundG/1

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