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§ 37 DVO LJG-NRW (Nordrhein-Westfalen) — Schutzvorrichtungen

Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen (siehe § 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz), sind außer anderen üblichen geeigneten Mitteln wilddichte Zäune gegen

1. Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild in Höhe von 1,80 Meter,

2. Rehwild in Höhe von 1,50 Meter,

3. Schwarzwild und Kaninchen in Höhe von 1,20 Meter über der Erde und 0,30 Meter in der Erde anzusehen.

Teil 4

Verbreitungsgebiete für Rotwild, Sikawild und Damwild