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§ 36 DVO LJG-NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungswidrigkeiten

Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 8 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Verbot des § 27 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 7 die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,

3. entgegen § 29 die Jagd mit Fallen ausübt, ohne den erforderlichen Nachweis einer Fangjagdqualifikation zu besitzen,

4. entgegen § 30 verbotene Fanggeräte verwendet,

5. entgegen § 31 Absatz 1 Fallen für den Lebendfang verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,

6. entgegen § 32 Absatz 2 die Lebendfangfallen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,

7. entgegen § 32 Absatz 3 Köder nicht oder nicht ordnungsgemäß abdeckt,

8. entgegen § 32 Absatz 4 Fallen nicht kontrolliert oder Tiere nicht unverzüglich entnimmt,

9. entgegen § 33 Absatz 1 verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen nicht beseitigt.

Teil 3

Wild- und Jagdschaden