(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen unverzüglich zu beseitigen.
(2) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach dem Ordnungsbehördengesetz anordnen.
Kapitel 4
Schießübungsnachweis