Über das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten:
1. Totschlagfallen,
2. Wippbrettkastenfallen, die nicht die in § 31 Absatz 2 genannten Mindestmaße aufweisen.
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Über das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten:
1. Totschlagfallen,
2. Wippbrettkastenfallen, die nicht die in § 31 Absatz 2 genannten Mindestmaße aufweisen.