Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.
Kapitel 3
Verwendung von Fanggeräten und Voraussetzungen und Methoden
der Fallenjagd