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§ 29 DVO LJG-NRW (Nordrhein-Westfalen) — Fangjagdqualifikation

Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.

Kapitel 3

Verwendung von Fanggeräten und Voraussetzungen und Methoden

der Fallenjagd