(1) Die zuständige Jagdbehörde entscheidet aufgrund der Prüfungsergebnisse, ob die Prüfung insgesamt (§ 9 Absatz 4 oder § 17 Absatz 3) bestanden ist.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder für wen die Prüfung als nicht bestanden gilt (§ 9 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2), erhält einen Bescheid.