(1) Das Landesamt bildet mindestens einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. drei Vertretern der Falknerei,
2. einem Vertreter der Jägerschaft und
3. einem Vertreter der Vogelkunde.
(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung werden vom Landesamt auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfolgt nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände der Falknerei, des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds nach Absatz 2 Nummer 3 nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände für Vogelkunde. Die im Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf dem Gebiet der Falknerei erfahren sein und mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben; das im Absatz 2 Nummer 2 genannte Mitglied muss jagdpachtfähig sein. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat. Die Prüfenden teilen dem Landesamt nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit.
(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Die Vorsitzende soll dem Personenkreis nach Absatz 2 Nummer 1 angehören.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.
(7) Das Landesamt kann die Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund widerrufen. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.