(1) Die Oberste Landesjugendbehörde beauftragt eine Zertifizierungsstelle.
(2) Die Zertifizierungsstelle beruft einen Beirat ein, in dem die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Kirchen vertreten sind. Aufgabe des Beirates ist es, die Zertifizierungsstelle beratend zu begleiten und im Rahmen des Beschwerdemanagements mitzuwirken.